Die DIMATA®  mit Unternehmenssitz in der westfälischen Stadt Borken hat ihren Firmennamen als Wort-/Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt in München als DIMATA Patent eintragen lassen. Grundlage dafür ist das Markengesetz. In § 3 MarkenG sind Marken als schutzfähige Zeichen näher definiert. Mit dem DIMATA Patent wird sichergestellt, dass sich der Firmenname mitsamt Schriftzug und Logo von DIMATA® unverwechselbar von denen anderer Unternehmen unterscheidet.

Das DIMATA Patent wird unter der Markenkategorie Individualmarke geführt. Innerhalb der internationalen Nizza-Klassifikation gehört das DIMATA Patent zur Version NCL11, der 11. Ausgabe Version 2022 mit Gültigkeitsdatum ab Januar 2022. Es gilt für die NCL-Klassen 42, 9 und 35, mit dem Schwerpunkt auf der Klasse 42 für unter anderem wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie für den Entwurf und die Entwicklung von Computer-Hardware und Software.

Die NCL-Klasse 35 erstreckt sich auf Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Büroarbeiten sowie allgemeine Geschäftsführung. Unter der NCL-Klasse 9 werden unter anderem Computersoftware, Speichermedien sowie weitere Apparate rund um die Digitalisierung subsumiert.

Das Besondere mit seinem schützenswerten Alleinstellungsmerkmal an dem DIMATA Patent ist die Integration der Wort- und Bildmarke in einen einzigen Schriftzug, der seinerseits mit dem Firmennamen der Digitalagentur korrespondiert. Das DIMATA Patent gewährleistet somit einen unverwechselbaren Rechtsschutz von Firmennamen + Firmenlogo zugleich.

Kurz gesagt: Wenn ihr euch das Firmenlogo merkt, dann ist das gleichzeitig auch der Name des Unternehmens DIMATA®, bei dem euch eine Vielfalt an Dienstleistungen rund um aktuelle Themen wie Digitalisierung, Webdesign, digitales Marketing oder Webentwicklung geboten wird.